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Berliner Senat beschließt weitgehende Kontaktbeschränkungen

Der Berliner Senat setzt die gemeinsam von Bund und Ländern getroffenen Regelungen für ein bundesweit einheitliches Vorgehen um und legt eine Beschränkung von persönlichen Kontakten fest. Demnach müssen sich Bürger*innen grundsätzlich in ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhalten.

Zum Verlassen müssen bestimmte Gründe vorliegen. Dazu gehören unter anderem:

  • Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten
  • Besuch von Ärztinnen/Ärzten
  • Besorgungen des persönlichen Bedarfs sowie der Besuch bei alten und kranken Menschen.
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft
  • Arbeit im Schrebergarten
  • Spaziergang mit Tieren
  • Wahrnehmung von erforderlichen Terminen bei Behörden, Gerichten usw.
  • Einkehr in Gebäuden der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften

Die Kontaktbeschränkung tritt am 23. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 5. April 2020.

Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Mehr Informationen lesen Sie in der Pressemitteilung der Berliner Senatskanzlei.

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